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   VG Halle, 28.10.2020 - 5 A 137/20 HAL   

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VG Halle, 28.10.2020 - 5 A 137/20 HAL (https://dejure.org/2020,78530)
VG Halle, Entscheidung vom 28.10.2020 - 5 A 137/20 HAL (https://dejure.org/2020,78530)
VG Halle, Entscheidung vom 28. Oktober 2020 - 5 A 137/20 HAL (https://dejure.org/2020,78530)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5
    Russische Föderation, Haftbedingungen, Abschiebungsverbot, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, EGMR, Zusicherung, Strafverfahren, Untersuchungshaft

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus VG Halle, 28.10.2020 - 5 A 137/20
    So verweist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem Pilotverfahren vom 10. Januar 2012 (Case of Ananyev and others v. Russia, Applications nos. 42525/07 and 60800/08) Rn. 235 auf die von ihm festgestellten strukturellen Probleme und stellt bei den Beschwerdeführern einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK fest.
  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus VG Halle, 28.10.2020 - 5 A 137/20
    Drohen erkennbar solche Verstöße gegen Art. 3 EMRK, so scheidet die Abschiebung in einen solchen Staat genauso aus, wie seine Auslieferung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris zur Aufklärung der Gefahr politischer Verfolgung; Beschluss vom 9. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - juris zur Auslieferung an Rumänien und der Vorlagepflicht wegen drohendem Verstoß gegen Art. 4 GrCharta).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.04.2022 - 6 K 873/17

    Russische Föderation: Kein Flüchtlingsschutz für tschetschenische Familie aus

    Hingegen kann ausgehend von den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in dem Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 und 60800/08 - (NVwZ-RR 2013, 284, Rdnr. 184) zu etwa 330 in der Russischen Föderation festgestellten Verstößen gegen Artikel 3 und 15 EMRK vor dem Hintergrund der hohen Anzahl der inhaftierten Personen von bis zu 500.000 Personen nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass generell ein beachtli ches Risiko für erniedrigende und unzumutbare Haftbedingungen besteht (vgl. in diesem Sinne jedoch: VG Bremen, Urteil vom 2. April 2019 - 6 K 452/18 - zitiert nach juris, Rdnr. 44; VG Halle, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 A 137/20 HAL - [n.v.]).
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